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title: "§ 12 MitbestG — Wahlvorschläge für Delegierte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mitbestg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 12 MitbestG — Wahlvorschläge für Delegierte

(1) Zur Wahl der Delegierten können die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der jeweils wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten des Betriebs unterzeichnet sein.

(2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.

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— Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
