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title: "§ 4 MitbestBeiG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mitbestbeig/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestbeig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 4 MitbestBeiG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf die dort bezeichneten Vorgänge anzuwenden, auf die das Umwandlungssteuergesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) anzuwenden ist.

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— Gesetz zur Beibehaltung der Mitbestimmung beim Austausch von Anteilen und der Einbringung von Unternehmensteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestbeig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
