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title: "§ 3 MitbestBeiG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mitbestbeig/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestbeig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 3 MitbestBeiG

Soweit nach § 1 die Konzernzugehörigkeit eines Unternehmens oder die Unternehmenszugehörigkeit eines Betriebs oder Teilbetriebs fingiert wird, sind die im Zeitpunkt des Vorgangs in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Teilbetrieb bestehenden tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.

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— Gesetz zur Beibehaltung der Mitbestimmung beim Austausch von Anteilen und der Einbringung von Unternehmensteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestbeig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
