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title: "§ 3 MitÜbermitV — Übermittlungen der zuständigen Behörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mit_bermitv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mit_bermitv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 3 MitÜbermitV — Übermittlungen der zuständigen Behörden

(1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist

1.



für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,

2.



für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Datenelektronisch vorzunehmen.

(2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.

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— Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mit_bermitv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
