---
title: "§ 1 MitÜbermitV — Mitteilungspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mit_bermitv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mit_bermitv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 1 MitÜbermitV — Mitteilungspflicht

Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches besteht

1.



für die in Anlage 1 genannten Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen,

2.



für die in Anlage 2 genannten Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen,

3.



für die in Anlage 3 genannten Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und

4.



für die Summe der

a)



in Anlage 1 Nummer 1 bis 17 genannten Kongenere,

b)



in Anlage 2 Nummer 1 bis 12 genannten Kongenere,

c)



in Anlage 3 Nummer 1 bis 6 genannten Kongenere.Soweit die Untersuchung mit einer Untersuchungsmethode vorgenommen worden ist, mit der sich die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Kongenere nicht ermitteln lassen, besteht die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nur für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoffgruppe.

---

— Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mit_bermitv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
