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title: "§ 4 MISSAufstV — Regelstudienzeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/missaufstv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/missaufstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 4 MISSAufstV — Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre.

(2) Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

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— Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/missaufstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
