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title: "§ 14 MISSAufstV — Zeitpunkt, Dauer und Ziel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/missaufstv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/missaufstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 14 MISSAufstV — Zeitpunkt, Dauer und Ziel

(1) An den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Intelligence and Security Studies“ schließt sich eine einjährige berufspraktische Einführung an. Für Verlängerungen der berufspraktischen Einführung gilt § 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Über die Verlängerung entscheidet die Dienstbehörde.

(2) In der berufspraktischen Einführung sollen sich die Beamtinnen und Beamten im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes bewähren.

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— Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/missaufstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
