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title: "§ 13 MISSAufstV — Prüfungsamt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/missaufstv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/missaufstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 13 MISSAufstV — Prüfungsamt

Die Universität der Bundeswehr München richtet ein Prüfungsamt ein. Dieses ist zuständig für

1.



die Führung der Studien- und Prüfungsakten,

2.



die Organisation des Ablaufs der Prüfungen,

3.



die Ausstellung der Abschlusszeugnisse und

4.



die Durchführung von Widerspruchsverfahren.

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— Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/missaufstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
