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title: "§ 90 MinStG — Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/minstg/90"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/minstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 90 MinStG — Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit

(1) Für jede nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit entsteht in Höhe des für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten und ihr nach § 54 Absatz 4 oder § 57 zugeordneten Steuererhöhungsbetrags für das Geschäftsjahr ein Ergänzungssteuerbetrag (nationaler Ergänzungssteuerbetrag).

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für im Inland belegene Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften und Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft. Für Zwecke des Satzes 1 erfolgt keine Begrenzung des Steuererhöhungsbetrags auf den der Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag des Joint Venture oder eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe entsprechend § 67 Absatz 2.

(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Besteuerung nach den Absätzen 1 und 2 die Teile 3 bis 9 dieses Gesetzes entsprechend.

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— Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/minstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
