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title: "§ 44 MinStG — Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/minstg/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/minstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 44 MinStG — Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit

(1) Der Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit entspricht den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag im Geschäftsjahr angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, angepasst um

1.



die Hinzurechnungen im Sinne des § 47 und die Kürzungen im Sinne des § 48 der erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,

2.



den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern im Sinne des § 50,

3.



Erhöhungen oder Minderungen der im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigten erfassten Steuern in Bezug auf Bestandteile, die in die Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts einfließen und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit der Besteuerung unterliegen,

4.



Steuern im Sinne des § 36 Absatz 5 und

5.



Anpassungen nach Teil 7 (§§ 69 bis 74).

(2) Bei der Ermittlung des Betrags nach Absatz 1 darf kein Betrag erfasster Steuern mehrfach berücksichtigt werden.

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— Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/minstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
