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title: "§ 32 MinStG — Behandlung bestimmter Versicherungserträge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/minstg/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/minstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 32 MinStG — Behandlung bestimmter Versicherungserträge

(1) Erträge einer Versicherungseinheit, die diese aus der Weiterbelastung von Steuern erzielt und die vertraglich vom Versicherungsnehmer zu tragen sind, sind von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen.

(2) Eine Versicherungseinheit hat bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts an Versicherungsnehmer gezahlte Leistungen als Ertrag anzusetzen, wenn die den Leistungen zugrundeliegenden Erträge bei der Versicherungseinheit nicht im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag berücksichtigt sind, soweit die entsprechende Zu- oder Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Versicherungseinheit erfasst wird.

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— Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/minstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
