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title: "§ 7 MinStBV — Erstellen des Mindeststeuer-Berichts"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/minstbv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/minstbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 7 MinStBV — Erstellen des Mindeststeuer-Berichts

(1) Der Mindeststeuer-Bericht ist auf Basis der GloBE-Mustervorschriften zu erstellen.

(2) Teile von Unternehmensgruppen, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind,

1.



das die Voraussetzungen nach § 81 des Mindeststeuergesetzes erfüllt oder

2.



dem allein die Besteuerungsrechte an der gesamten Unternehmensgruppe nach einer anerkannten Primär- oder einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung zustehen,müssen die erforderlichen Berechnungen auf Basis der lokalen Gesetzgebung durchführen und im Mindeststeuer-Bericht darstellen.

(3) Führt die Nutzung der einzigen Datenquelle zu Unterschieden im Vergleich zur lokalen Gesetzgebung, ist die Unternehmensgruppe verpflichtet, die Auswirkungen der Differenzen im Mindeststeuer-Bericht darzulegen.

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— Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes betreffend den Umfang, die Ausgestaltung und den Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/minstbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
