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title: "§ 8 MindZV — Übriges Ergebnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mindzv_2016/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mindzv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 8 MindZV — Übriges Ergebnis

Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 50 Prozent des auf überschussberechtigte Versicherungsverträge entfallenden übrigen Ergebnisses gemäß § 4 Absatz 1 bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und gemäß § 5 Absatz 1 bei Pensionskassen. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet (in der in § 4 Absatz 1 genannten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung jeweils Spalte 03 und 02). Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden sie durch Null ersetzt.

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— Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mindzv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
