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title: "§ 2 Min/TafelWV — Begriffsbestimmung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/min_tafelwv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/min_tafelwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 2 Min/TafelWV — Begriffsbestimmung

Natürliches Mineralwasser ist Wasser, das folgende besondere Anforderungen erfüllt:

1.



Es hat seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen;

2.



es ist von ursprünglicher Reinheit und gekennzeichnet durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte, insbesondere ernährungsphysiologische Wirkungen;

3.



seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen wesentlichen Merkmale bleiben im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant; durch Schwankungen in der Schüttung werden sie nicht verändert.

4.



(weggefallen)

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— Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/min_tafelwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
