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title: "§ 16 Min/TafelWV — Verkehrsverbote"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/min_tafelwv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/min_tafelwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 16 Min/TafelWV — Verkehrsverbote

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

1.



Wässer mit der Bezeichnung "natürliches Mineralwasser", "Quellwasser" oder "Tafelwasser", die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen,

2.



natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,

3.



natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,

4.



natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist,

5.



natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,

5a.



natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,

6.



natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,

6a.



natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen

a)



des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder

b



des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,

jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,

6b.



natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen

a)



des Artikels 2 oder

b)



des Artikels 3der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht,

7.



Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,

8.



(weggefallen)

9.



Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,

10.



Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf.

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— Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/min_tafelwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
