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title: "§ 10 MinÖlBewV — Zuwiderhandlungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/min_lbewv_1988/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/min_lbewv_1988/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 10 MinÖlBewV — Zuwiderhandlungen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 1, § 2 oder § 6 Abs. 5 nicht nachkommt,

2.



entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, über Produkte verfügt, diese entnimmt, bezieht oder verwendet,

3.



entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einen Bezugschein überträgt,

4.



entgegen § 6 Abs. 4 Produkte nicht in der im Bezugschein bestimmten Art oder Menge abgibt,

5.



entgegen § 6 Abs. 6 Bezugscheine nicht in der vorgeschriebenen Weise entwertet, nicht ein Jahr aufbewahrt oder nicht vorlegt,

6.



entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

7.



entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7 die für die Entgegennahme des Antrags oder der Meldung zuständige Behörde, in Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 5, soweit die Zuwiderhandlungen mit dem Schiffsbetrieb auf Bundeswasserstraßen in Zusammenhang stehen, die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, im übrigen die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe. Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 9 Abs. 4 zuständig.

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— Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/min_lbewv_1988/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
