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title: "§ 5 MinÖlAV — Verpflichtung zur Einhaltung der Vertriebsstruktur"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/min_lav/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/min_lav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 5 MinÖlAV — Verpflichtung zur Einhaltung der Vertriebsstruktur

Die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, ihren Abnehmern der nachgelagerten Handelsstufe die jeweils aus dem monatlichen Aufkommen verfügbaren Mengen an den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten bis zur Höhe der um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungssatz gekürzten Referenzmenge (§ 2 Abs. 5) anteilig entsprechend der Abnahmestruktur im Vergleichszeitraum anzubieten. Die Konditionen dieser Angebote haben den Anforderungen des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und § 20 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu entsprechen.

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— Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/min_lav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
