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title: "§ 1 MilzbRbV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/milzbrbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/milzbrbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 1 MilzbRbV

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.



Ausbruch des Milzbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;

2.



Verdacht des Ausbruchs des Milzbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Milzbrandes befürchten läßt;

3.



Ausbruch des Rauschbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;

4.



Verdacht des Ausbruchs des Rauschbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Rauschbrandes befürchten läßt.

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— Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/milzbrbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
