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title: "§ 50 MilchQuotV — Übertragung übernommener Quoten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/milchquotv/50"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/milchquotv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 50 MilchQuotV — Übertragung übernommener Quoten

(1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf er innerhalb eines Kalenderjahres nach der Übernahme keine Quote auf einen Dritten übertragen. § 22 Absatz 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 vom Hundert der übernommenen Quote begrenzt ist. In Ergänzung zu § 22 Absatz 3 Satz 6 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung im Sinne des § 23 Absatz 1 vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht nach § 23 Absatz 2 besteht.

(2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einziehung ganz oder teilweise abgesehen werden.

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— Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/milchquotv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
