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title: "§ 46 MilchQuotV — Mitteilungen der Länder"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/milchquotv/46"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/milchquotv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 46 MilchQuotV — Mitteilungen der Länder

Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Folgendes mit:

1.



die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum

a)



übertragenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Übertragung,

b)



eingezogenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Einziehung,

c)



zugeteilten Anlieferungsquoten, getrennt aufgeführt nach den Vorschriften über die Zuteilung,

2.



die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums vorhandenen Landesreserven.

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— Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/milchquotv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
