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title: "§ 57 MilchPQV — Kennzeichnung im Falle einer Wärmebehandlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/milchpqv/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/milchpqv/index.html"
updated: "2026-07-01T04:16:52+00:00"
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# § 57 MilchPQV — Kennzeichnung im Falle einer Wärmebehandlung

Sieht diese Verordnung die Angabe mit der Art der Wärmebehandlung vor, ist diese wie folgt vorzunehmen:

1.



bei einer Pasteurisierung die Angabe „pasteurisiert“;

2.



bei einer Ultrahocherhitzung die Angabe „ultrahocherhitzt;

3.



bei einer Sterilisierung die Angabe „sterilisiert“;

4.



bei einem anderen Wärmebehandlungsverfahren die Angabe des Verfahrens.

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— Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/milchpqv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
