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title: "§ 55 MilchPQV — Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/milchpqv/55"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/milchpqv/index.html"
updated: "2026-07-01T04:16:52+00:00"
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# § 55 MilchPQV — Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren

In der Kennzeichnung von weiteren Milcherzeugnissen in Pulverform sind vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren und der Fettgehalt des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses anzugeben.

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— Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/milchpqv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
