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title: "§ 42 MilchPQV — Angabe des Fettgehaltes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/milchpqv/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/milchpqv/index.html"
updated: "2026-07-01T04:16:52+00:00"
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# § 42 MilchPQV — Angabe des Fettgehaltes

(1) Käse und Erzeugnisse aus Käse können vom Lebensmittelunternehmer mit Angaben zum Fettgehalt gekennzeichnet werden. Für die Kennzeichnung gilt Folgendes:

1.



Es dürfen nur die in § 36 bezeichneten Fettgehaltsstufen verwendet werden und

2.



es darf zum Ausweis des Fettgehaltes in der Trockenmasse nur die Angabe „… % Fett i.Tr.“ verwendet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei

1.



einem Käse oder Erzeugnis aus Käse, der aus einer nicht im Fettgehalt eingestellten Käsereimilch hergestellt worden ist, die Angabe „mindestens … % Fett i.Tr.“ unter Zugrundelegung der Trockenmasse anzugeben,

2.



einer Käsekomposition die Angabe „insgesamt … % Fett i.Tr.“ unter Zugrundelegung der Trockenmasse anzugeben und

3.



einer Käsestandardsorte der Käsegruppe Sauermilchkäse im Sinne der Anlage 4 Abschnitt B nur die in der Anlage 4 Abschnitt B bezeichnete Fettgehaltsstufe anzugeben.

(3) Bei der Berechnung des Fettgehaltes hat der Zusatz der in § 28 Nummer 11 bezeichneten Trennmitteln zur Feststellung der Trockenmasse unberücksichtigt zu bleiben.

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— Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/milchpqv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
