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title: "§ 30 MilchPQV — Sauermilchquark"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/milchpqv/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/milchpqv/index.html"
updated: "2026-07-01T04:16:52+00:00"
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# § 30 MilchPQV — Sauermilchquark

Sauermilchquark ist Quark, der

1.



aus Magermilch unter Verwendung von Milchsäurebakterien hergestellt worden ist, wobei

a)



folgende weitere Stoffe verwendet werden dürfen:

aa)



Lab,

bb)



Wiederkäuermagenpepsin,

cc)



Zubereitungen aus Lab oder Schweinemagenpepsin, wenn bei einer Zubereitung der Anteil an Chymosin mindestens 25 Prozent beträgt,

dd)



Labaustauschstoffe und

ee)



Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen, sofern der Sauermilchquark zur Sauermilchkäseherstellung dient,

b)



eine Wärmeeinwirkung vorgenommen werden darf und

2.



eine fettfreie Trockenmasse von mindestens 32 Prozent aufweist.

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— Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/milchpqv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
