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title: "§ 29 MilchPQV — Käsegruppen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/milchpqv/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/milchpqv/index.html"
updated: "2026-07-01T04:16:52+00:00"
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# § 29 MilchPQV — Käsegruppen

(1) Käse wird in folgende Käsegruppen eingeteilt:



KäsegruppeWassergehalt in der fettfreien Käsegesamtmasse

Hartkäse56 % oder weniger

Schnittkäsemehr als 54 % bis 63 %

Halbfester Schnittkäsemehr als 61 % bis 69 %

Sauermilchkäsemehr als 60 % bis 73 %

Weichkäsemehr als 67 %

Frischkäsemehr als 73 %.

(2) Nicht eingeteilt wird Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird. Eine Flüssigkeit im Sinne von Satz 1 ist insbesondere Salzlake, Molke und Speiseöl.

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— Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/milchpqv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
