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title: "§ 10 MilchPQV — Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/milchpqv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/milchpqv/index.html"
updated: "2026-07-01T04:16:52+00:00"
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# § 10 MilchPQV — Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes

Ein Lebensmittelunternehmer hat bei wärmebehandelter Konsummilch den Fettgehalt bemessen am Anteil des Gesamtgewichts spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie folgt anzugeben:

1.



bei nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch

a)



die Angabe „mindestens 3,5 % Fett“,

b)



die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder

c)



die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;

2.



bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter Milch und Trinkmilch die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;

3.



bei Magermilch

a)



die Angabe „höchstens 0,5 % Fett“,

b)



die Angabe „höchstens … % Fett“ mit einem unter 0,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder

c)



die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt.

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— Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/milchpqv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
