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title: "§ 7 MilchFettG — Bisherige Regelungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/milchfettg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/milchfettg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 7 MilchFettG — Bisherige Regelungen

Liefer- und Annahmebeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien und zwischen Molkereien und Abnehmern, die von den bisher zuständigen Stellen festgelegt worden sind, bleiben bestehen, sofern nicht die obersten Landesbehörden nach § 8 Änderungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Das Entsprechende gilt für Milchhandelsbezirke (§ 6 Satz 1); jedoch ist die Vorschrift des § 6 Satz 2 innezuhalten.

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— Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/milchfettg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
