---
title: "§ 28 MilchFettG — Beauftragung des Max Rubner-Instituts"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/milchfettg/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/milchfettg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 28 MilchFettG — Beauftragung des Max Rubner-Instituts

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, mit der Durchführung von Forschungsaufgaben im Bereich dieses Gesetzes beauftragen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der Güte von Milch und Milcherzeugnissen sowie die Einführung und Verwendung von Gütezeichen.

---

— Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/milchfettg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
