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title: "§ 36 MgVG — Übergangsvorschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mgvg/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mgvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 36 MgVG — Übergangsvorschrift

Auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, für die ein Verschmelzungsvertrag vor dem 31. Januar 2023 geschlossen wurde, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

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— Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mgvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
