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title: "§ 33 MgVG — Errichtungs- und Tätigkeitsschutz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mgvg/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mgvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 33 MgVG — Errichtungs- und Tätigkeitsschutz

Niemand darf

1.



die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums oder die Wahl, Bestellung, Empfehlung oder Ablehnung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan behindern oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen;

2.



die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums oder die Tätigkeit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan behindern oder stören oder

3.



ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen Verhandlungsgremiums oder einen Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan wegen seiner Tätigkeit benachteiligen oder begünstigen.

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— Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mgvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
