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title: "§ 19 MgVG — Niederschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mgvg/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mgvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 19 MgVG — Niederschrift

In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen

1.



ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 1,

2.



ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 18 und

3.



die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.

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— Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mgvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
