---
title: "§ 21 MgFSG — Information über das Verhandlungsergebnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mgfsg/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mgfsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 21 MgFSG — Information über das Verhandlungsergebnis

Die Leitung informiert die Arbeitnehmervertretungen, die Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften unverzüglich über das Ergebnis der Verhandlungen nach § 20 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern.

---

— Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mgfsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
