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title: "§ 2 MWV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mfwv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mfwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 2 MWV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.



„Cell Broadcast Center“ eine technische Einrichtung, die öffentliche Warnungen entgegennehmen und unverzüglich verarbeiten kann;

2.



„öffentliche Warnung“ eine Warnung vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen, die über das zentrale Warnsystem des Bundes von den Gefahrenabwehrbehörden sowie von den Behörden des Zivil- und Katastrophenschutzes zum Zwecke der Aussendung an empfangsbereite Mobilfunkendgeräte in einem bestimmten geographischen Gebiet ausgelöst wird.

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— Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mfwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
