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title: "§ 1 MWV — Regelungsgegenstände"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mfwv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mfwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 1 MWV — Regelungsgegenstände

Diese Verordnung

1.



regelt die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aussendung öffentlicher Warnungen in öffentlichen Mobilfunknetzen einschließlich der dabei zu erbringenden Leistungsmerkmale nach § 164a Absatz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes,

2.



konkretisiert die Pflichten der Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste nach § 164a Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes und

3.



konkretisiert die Aufgaben der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Regelungsgegenstände nach den Nummern 1 und 2.

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— Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mfwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
