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title: "§ 7a VKRegV — Benachrichtigung angemeldeter Verbraucher"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mfkregv/7a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mfkregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 7a VKRegV — Benachrichtigung angemeldeter Verbraucher

Das Bundesamt für Justiz benachrichtigt Verbraucher und kleine Unternehmen, die im Rahmen ihrer Anmeldung zu einer Verbandsklage nach § 1 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eine E‑Mail-Adresse angegeben haben, wenn im Register zu dieser Verbandsklage Angaben nach § 44 Nummer 7 bis 14 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bekanntgemacht werden. Die Benachrichtigung nach Satz 1 ist unverzüglich an die angegebene E-Mail-Adresse zu versenden.

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— Verordnung über das Register für Verbandsklagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mfkregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
