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title: "§ 6 VKRegV — Auszug aus dem Verbandsklageregister"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mfkregv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mfkregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 6 VKRegV — Auszug aus dem Verbandsklageregister

(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem Gericht der Verbandsklage auf Anforderung einen elektronischen Auszug aus dem Verbandsklageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version. Dem Sachwalter kann das Bundesamt für Justiz auf Anforderung ebenfalls auf diese Weise einen Auszug übermitteln.

(2) Fordert eine Partei einen Auszug nach § 48 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes an, verwendet sie hierfür das vom Bundesamt für Justiz vorgegebene Formular. Das Bundesamt für Justiz kann den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg entsprechend § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung an deren Prozessbevollmächtigten übermitteln.

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— Verordnung über das Register für Verbandsklagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mfkregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
