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title: "§ 2 VKRegV — Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mfkregv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mfkregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 2 VKRegV — Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts

(1) Öffentlich bekannt zu machen sind

1.



zu Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Angaben nach § 44 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes,

2.



zu einstweiligen Verfügungen die Angaben nach § 6a Absatz 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes und

3.



zu Unterlassungsklagen die Angaben nach § 6a Absatz 2 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes.Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.

(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.

(3) Der Antrag auf Bekanntmachung des Zustellungsdatums einer einstweiligen Verfügung nach § 6a Absatz 1 Satz 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen.

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— Verordnung über das Register für Verbandsklagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mfkregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
