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title: "§ 11 MetallbAusbV 2008 — Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Metallgestaltung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/metallbausbv_2008/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/metallbausbv_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 11 MetallbAusbV 2008 — Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Metallgestaltung

(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Metallgestaltung sind wie folgt zu gewichten:







1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag30 Prozent,

2.Prüfungsbereich Kundenauftrag35 Prozent,

3.Prüfungsbereich Metallgestaltung12,5 Prozent,

4.Prüfungsbereich Arbeitsplanung12,5 Prozent,

5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metallgestaltung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.



im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.



im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

3.



im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,

4.



in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.



in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/metallbausbv_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
