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title: "Anlage 5 MessEV — (zu § 11 Absatz 2)Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/messev/anlage-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/messev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# Anlage 5 MessEV — (zu § 11 Absatz 2)Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2061;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)





1.



Nr.: ……. (eindeutige Kennnummer des Messgeräts)

2.



Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten

3.



Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der nachfolgend genannte Hersteller oder Einführer:

4.



Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Messgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit, Angabe von Fotografie möglich):

5.



Der Hersteller bestätigt, dass der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung das Mess- und Eichgesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnungen einhält.

6.



Angabe der einschlägigen Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des § 46 des Mess- und Eichgesetzes, die zugrunde gelegt wurden:

7.



Angabe sonstiger technischer Regeln oder Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden:

8.



Soweit beteiligt: Angabe der Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer) und Angabe ihrer Mitwirkung und der von ihr ausgestellten Bescheinigungen.

9.



Zusatzangaben:

Unterzeichnet für und im Namen von ……………….

(Ort, Datum der Ausstellung)

(Name, Funktion, Unterschrift)

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— Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/messev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
