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title: "§ 8 MessEV — Gerätespezifische wesentliche Anforderungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/messev/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/messev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 8 MessEV — Gerätespezifische wesentliche Anforderungen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nachfolgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) in der jeweils geltenden Fassung den gerätespezifischen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwiesen wird:

1.



Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden (Kurzbezeichnung: EU-Wasserzähler),

2.



nachfolgend aufgeführte Messgeräte oder Teilgeräte für Gas, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind:

a)



Gaszähler (Kurzbezeichnung: EU-Gaszähler),

b)



Mengenumwerter für Gas (Kurzbezeichnung: EU-Gasmengenumwerter),

3.



Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind (Kurzbezeichnung: EU-Elektrizitätszähler),

4.



Wärmezähler, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind, einschließlich der Teilgeräte Rechenwerk, Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar (Kurzbezeichnung: EU-Wärmezähler),

5.



Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser; die Messanlage umfasst den Zähler und alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder die dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern (Kurzbezeichnung: EU-Flüssigkeitsmessanlagen),

6.



nachfolgend aufgeführte selbsttätige Waagen:

a)



selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig für Einzelwägungen),

b)



selbsttätige Kontrollwaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Kontrollwaagen),

c)



selbsttätige Gewichtsauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zur Gewichtsauszeichnung),

d)



selbsttätige Preisauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zur Preisauszeichnung),

e)



selbsttätige Waagen zum Abwägen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Abwägen),

f)



selbsttätige Waagen zum Totalisieren, sogenannte totalisierende Behälterwaage (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Totalisieren),

g)



selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum kontinuierlichen Totalisieren),

h)



selbsttätige Gleiswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Gleiswaagen),

7.



Taxameter (Kurzbezeichnung: EU-Taxameter),

8.



nachfolgend aufgeführte Maßverkörperungen:

a)



verkörperte Längenmaße (Kurzbezeichnung: EU-Längenmaße),

b)



Ausschankmaße (Kurzbezeichnung: EU-Ausschankmaße),

9.



nachfolgend aufgeführte Messgeräte zur Messung von Längen und ihren Kombinationen:

a)



Längenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Länge),

b)



Flächenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Fläche),

c)



mehrdimensionale Messgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät mehrdimensional),

10.



Abgasanalysatoren, die im Rahmen der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs zur Prüfung und fachgerechten Wartung von im Gebrauch befindlichen Kraftfahrzeugen bestimmt sind (EU-Abgasanalysatoren),

11.



nichtselbsttätige Waagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – nichtselbsttätig).

(2) Auf die in Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Begriffsbestimmungen anzuwenden, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 2 in der jeweiligen Zeile verwiesen wird.

(3) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Geräte die gerätespezifischen Anforderungen erfüllen müssen, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 3 verwiesen wird, und dass es sich bei den in Absatz 1 genannten Messgeräten und Teilgeräten um solche handelt im Sinne

1.



der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 52 der Richtlinie 2014/32/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird sowie

2.



der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 45 der Richtlinie 2014/31/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird.Absatz 2 ist bis zum Ablauf des 19. April 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffsbestimmungen zu verwenden sind, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 2 verwiesen wird.

## Fußnoten

(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 2 +++)

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— Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/messev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
