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title: "§ 57 MessEV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/messev/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/messev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 57 MessEV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt,

2.



entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,

3.



entgegen § 40 Absatz 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert,

4.



entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht,

5.



entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,

6.



entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,

7.



entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt,

8.



entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,

9.



entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder

10.



entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.

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— Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/messev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
