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title: "§ 11 MessEV — Konformitätserklärungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/messev/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/messev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 11 MessEV — Konformitätserklärungen

(1) Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 genannten Messgeräte muss

1.



für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 1 bis 10 der in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richtlinie 2014/31/EU entsprechen und

2.



alle Angaben enthalten, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 gewählt wurde.

(2) Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformitätserklärung zu versehen, die

1.



in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht und

2.



alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gewählt wurde.

(3) Die Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache verfasst sein.

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— Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/messev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
