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title: "§ 45 MessEG — Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/messeg/45"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/messeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 45 MessEG — Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens

1.



die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten,

2.



naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben,

3.



die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.

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— Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/messeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
