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title: "§ 1 MessEG — Anwendungsbereich des Gesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/messeg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/messeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 1 MessEG — Anwendungsbereich des Gesetzes

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

1.



Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind,

2.



Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,

3.



Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,

4.



Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,

5.



Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.

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— Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/messeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
