---
title: "§ 63 MsbG — Übermittlung von Stammdaten; Löschung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/messbg/63"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 63 MsbG — Übermittlung von Stammdaten; Löschung

Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber für die in § 50 Absatz 2 Nummer 7 genannten Zwecke und nach Maßgabe von § 57 dem Netzbetreiber oder den von der Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach § 75 benannten Stellen Stammdaten mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways zu übermitteln. Stammdaten sind spätestens zwölf Monate nach dauerhafter Stilllegung der jeweiligen Anlage zu löschen.

---

— Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
