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title: "§ 44 MsbG — Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/messbg/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 44 MsbG — Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit

Wurde kein Angebot abgegeben, das den Voraussetzungen nach den §§ 41 und 42 entspricht oder scheitert ein Übertragungsverfahren aus anderem Grund, geht die Grundzuständigkeit auf den Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 über; § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
