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title: "§ 32 MsbG — Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/messbg/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 32 MsbG — Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen

(1) Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 25 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Sobald die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 33 erlassen hat, sind die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Preisobergrenze anzuwenden.

## Fußnoten

(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1 +++)

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— Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
