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title: "§ 1 MeistPrÖGlV — Gleichstellung von Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/meistpr_glv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/meistpr_glv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 1 MeistPrÖGlV — Gleichstellung von Meisterprüfungszeugnissen im
Handwerk

Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Meisterprüfung werden den Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.

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— Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/meistpr_glv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
