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title: "§ 15 MedCanG — Abgabe und Erwerb"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/medcang/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/medcang/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 15 MedCanG — Abgabe und Erwerb

Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf nur von befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken abgegeben und erworben werden.

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— Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/medcang/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
