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title: "§ 5 MedaillenV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/medaillenv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/medaillenv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 5 MedaillenV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 2 des Münzgesetzes handelt, wer entgegen § 2 eine Medaille oder ein Münzstück herstellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.

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— Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/medaillenv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
